AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma UnternehmensBOERSE GmbH

§ 1

Die Angebote der Firma UnternehmensBOERSE sind freibleibend, unverbindlich und nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Die Angebote beruhen auf Angaben der Kunden. Für den Inhalt dieser Angaben, insbesondere für sämtliche Kauf/Ankauf/Pacht/Verpachtung zugrunde liegenden Angaben, übernimmt die Firma UnternehmensBOERSE keine Haftung.

§ 2

Der Inhalt der Offerte ist in jedem Fall vertraulich zu behandeln. Eine Gewähr dafür, dass alle Angebotsangaben nötig und das Gewerbeobjekt im Augenblick des Zugangs (Angebots) noch verfügbar sind, kann nicht übernommen werden. Alle dem Empfänger überlassenen Unterlagen sind der Firma UnternehmensBOERSE vom Besitzer/Eigentümer des zu vermittelnden Objektes oder von einer in dessen Auftrag handelnden Person überlassen worden. Eine Haftung hierfür durch die Firma UnternehmensBOERSE ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 3

Von einer Aufgabe seiner Kaufabsicht, einem anderweitigen Vertragsabschluss oder von sonstigen Umständen, die für die Ausführung dieses Auftrags von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber die Firma UnternehmensBOERSE unverzüglich unterrichten. Angaben der Firma UnternehmensBOERSE über ein Objekt, das dem Auftraggeber bereits bekannt ist, wird dieser unverzüglich zurückweisen und der Firma UnternehmensBOERSE mitteilen, wann und auf welche Weise er seine Vorkenntnis erlangt hat.

§ 4

Als Hauptvertrag, der zur Fälligkeit der Provision der Firma UnternehmensBOERSE führt, gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen jeder Vertragsabschluss des Auftraggebers mit einem Dritten, sofern der Abschluss auf einer Information, Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit von UnternehmensBOERSE beruht und der gewollte Zweck erreicht wird. Auch ein Vertragsabschluss über ein anderes Objekt des Verkäufers oder ein Vertragsschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung steht, gilt als Hauptvertrag, ohne dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zum angebotenen Geschäft im Sinne der Rechtsprechung vorliegen muss.

§ 5 Provisionen

1.Der Käufer zahlt vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung für die Vermittlung oder den Nachweis des Verkaufs eines Unternehmens, eines anderen Objektes oder Unternehmensteils eine Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises. Es kann eine schriftliche Zusatzprovision vereinbart werden.

2.Bemessungsgrundlage ist im Fall des Kaufs die Summe von allen Aufwendungen, die der Kunde aufgrund des Vertrages mit dem Kandidaten für die Übernahme des Unternehmens tätigen muss, einschließlich etwaiger Übernahmen von Verbindlichkeiten des Kandidaten, zuzüglich etwaiger kaufpreismindernder Surrogate.

3.Bei Vermittlung eines Gewerbebetriebes zur Pacht entsteht für den Pächter eine Provision in Höhe von drei Monatspachtzinsbeträgen.

4.Für die Bestellung eines Erbbaurechtes oder die Veräußerung eines bestehenden Erbbaurechtes gelten die gleichen Provisionssätze wie unter § 5 Punkt 1 und 2 erläutert.

5.Der Franchise-Nehmer zahlt für die Vermittlung oder den Nachweis des Franchise-Systems eine Provision in Höhe von 1 % des laut Rentabilitätsvorausschau des Franchise-Gebers angegebenen Jahresumsatzes. Sollte der Jahresumsatz unterhalb von 300.000,- Euro p.a. liegen, ist die Höhe der Provision separat zu vereinbaren.

6.Alle Provisionen sind fällig bei Abschluss des Hauptvertrages gem. § 4 dieses Vertrages, im Falle eines Grundstückskaufvertrages bei dessen Beurkundung, unabhängig davon, ob der Vertragspartner dieses Maklervertrages später vom Hauptvertrag zurücktritt.

7.Eine Provisionsforderung entsteht und ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet-, Anstellungsvertrag, etc.), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklerauftrages aufgrund der Tätigkeit von UnternehmensBOERSE zustande kommt. Vorstehend aufgeführte Provisionen sind Nettoprovisionen. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt eines Provisionsanspruches gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

§ 6

Stellt der Verkäufer den Kaufinteressenten/Käufer als Geschäftsführer/Freien Mitarbeiter o.ä. ein, oder bereitet diesen als Übernehmer vor, so wird die vereinbarte Provision fällig. Für den Fall der Einstellung des Interessenten in ein Arbeitsverhältnis o.ä. wird eine Provision von einem Bruttojahresgehalt fällig.

§ 7

UnternehmensBOERSE darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden, d.h. für beide Vertragspartner entgeltlich tätig sein.

§ 8

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist der Geschäftssitz der Firma UnternehmensBOERSE.

§ 9

Schadenersatzansprüche an UnternehmensBOERSE, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Hier ist grundsätzlich auf die Möglichkeit der Nachbesserung zu verweisen.

§ 10

Kaufpreiszahlungen werden von UnternehmensBOERSE nicht entgegengenommen, sondern sind inkl. etwaiger Nebenleistungen direkt dem Verkäufer zu erbringen.

§ 11

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es soll dann die gesetzlich gültige Regelung Anwendung finden, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.